Allgemeine Geschäftsbedingungen Fraparker

Geltungsbereich

Folgende Geschäftsbedingungen gelten für die Verwahrung von PKW und Beföderung der Kunden zum Flughafen Frankfurt. Hinzu zählen der Rücktransport von dort zum Betriebsgelände in Langen sowie alle erbrachten zusätzlichen Leistungen. Falls Bestimmungen abweichen und in den AGBs der Bestellung des Kunden zu finden sind erfordert es ausdrücklich schriftliche Zustimmung von Fraparker.

Vertragsabschluss

Auf Buchungsanfrage vom Kunden hin kommt bei entsprechender Buchungsbestätigung von Fraparker ein Vertrag über die angefragten und bestätigten Leistungen zustande. Der Vertragspartner ist der Kunde und Fraparker. Falls ein Dritter dich Buchung des Kunden vornimmt, haftet Fraparker als Besteller und der Kunde als Gesamtschuldner für Verpflichtungen aus dem Vertrag. Hierfür sollte Fraparker eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegen. Der Besteller ist verpflichtet alle buchungsrelevanten Informationen und die AGBs an den Kunden weiterzuleiten.

Leistungen

Die vom Kunden gebuchten Leistungen sind von Fraparker nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich die geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Eine Bewachung ist nicht Gegenstand des Vertrags. Leistungen und Auslagen von Fraparker gegenüber Dritten gelten auch dazu. Die geltenden Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. Ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der geltende Preis von Fraparker höchstens um 10% des vereinbarten Preises.

Preise und Zahlung

Die Rechnung von Fraparker ist sofort nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Fraparker kann die Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern. Bei Vertragsabschluss oder danach ist Fraparker berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Fälligkeit und der Betrag der Vorauszahlung können im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Der Kunde kann mit unbestrittener oder einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Forderung von Fraparker mindern oder aufrechnen.

Für den Shuttletransfer sind im Parkpreis 4 Personen inklusive. Für jede weitere Person berechnen wir 7 EUR Aufpreis. Ebenso berechnen wir für einen Aufpreis für Sperrgepäck 15,- EUR. Für KFZ Fahrzeuge der Kategorie Kleinbusse wie Ford Transit, VW T1-T6 oder dergleichen wird ein Aufpreis von 10,- EUR fällig. Sollte der Kunde seinen Aufenthalt verlängern und später als angegeben zurückkehren berechnen wir für jeden weiteren angefangenen Buchungstag eine Gebühr von 10 ,- EUR inkl. MwSt. Bei Übernahme und Rückgabe während unserer Nachtzeiten wird dem Kunden ein Nachtzuschlag von 20,- EUR berechnet. Die Nachtzeiten sind zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Nachtzuschlag wird nur einmal berechnet.

Shuttle-Service

Der Shuttle-Service richtet sich individuell nach Abflug- und Landezeiten des Kunden. Das Recht für Sammelbeförderungen behält sich Fraparker.

Dies gilt auch bei zumutbaren Verspätungen bis zu 30 Minuten für den Kunden. Abflug- und Landezeiten sind vom Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Die Beförderung verläuft normalerweise bis zum Abflugterminal des Frankfuter Flughafen. Bei Verspätung am Frankfurter Flughafen haftet Fraparker wenn die Angaben des Kunden korrekt sind. Der Kunde sollte mindestens 30 Minuten vor Beginn der angegebenen Check-In Zeit der Fluggesellschaft bei Fraparker den Shuttle-Service antreten. Fraparker haftet nicht für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Verkehrsbedinungen die nicht von Fraparker verschuldet sind. Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt zum Betriebsgelände Fraparker erfolgt normalerweise zeitnah. Nach seiner Landung hat der Kunde Fraparker telefonisch zu benachrichtigen. Fraparker wird umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken. Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Fraparker berechtigt, ohne Schadenersatzansprüchen des Kunden eine Beföderung zu verweigern. Kindersitze können auf Wunsch gestellt werden. Der Kunde benachrichtigt bei Buchungsanfrage Fraparker über die Anzahl der Kindersitze. Die Schlüsselabgabe ist nur dann erforderlich wenn der Kunde die reservierte Parklücke erst zum späteren Zeitpunkt als bei Anreisetag frei stellt. Das Fahrzeug verlässt nicht das Betriebsgelände. Bei weiteren Fahrten des Kunden hat Fraparker das Recht für jede weitere Fahrt ein gesondertes Entgelt zu erheben. Bevor das Fahrzeug geparkt wird, ist der Mieter verpflichtet alle Wertgegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Rücktritt

Dem Kunden wird seitens Fraparker ein jederzeitiges Rücktrittsrecht eingeräumt. Hierzu gelten folgende Bestimmungen: Im Falle eines Rücktritts eines Kunden hat Fraparker Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dabei fällt eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Preises. Die Regelung über Entschädigung gilt auch wenn der Kunde die gebuchte Leistung, ohne rechtzeitiger Benachrichtigung, nicht in Anspruch nimmt. Wird die gebuchte Leistung 24 Stunden vor vereinbartem Termin vom Kunden storniert verzichtet Fraparker auf Entschädigungsansprüche. Eine Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb der Frist kann auch Fraparker vom Vertrag zurücktreten wenn Anfragen anderer Kunden vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Fraparker die Bestellung nicht bestätigt. Falls eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer bestimmten Frist geleistet wird kann Fraparker vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Darüber hinaus können der Kunde und Fraparker aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Zu wichtigen Gründen zählen erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsabschluss, höhere Gewalt oder Eröffnung und Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Fraparker. Bei Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund ist der Rücktritt schriftlich zu erfolgen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Haftung Fraparker

Das Abstellen des Fahrzeugs auf einem von Fraparker bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Fraparker übernimmt keine Haftung dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer ein Schaden auftritt. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Parkdauer nicht so tritt keine stillschweigende Verlängerung ein. Fraparker kann in diesem Fall für die Zeit bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung geltend machen. Fraparker kann das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit vom Betriebsgelände von Fraparker auf Kosten des Kunden entfernen. Zudem haftet Fraparker nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeugs während vereinbarter Parkdauer. Fraparker haftet nicht für vom Kunden bzw. Fahrer verursachte Unfälle mit Sach- und oder Personenschäden auf dem Parkplatzgelände. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf dem gesamten Betriebsgelände darf mit Schritttempo gefahren werden. Es ist untersagt auf dem Betriebsgelände Reparaturen am Fahrzeug zu unternehmen oder Müll zu entsorgen. Bei Verunreinigungen ist Fraparker berechtigt auf Kosten des Kunden durch ein Fachunternehmen zu beseitigen. Schadenersatzansprüche verfallen wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten nach vertraglich vereinbarter Rückgabe nicht schriftlich geltend gemacht werden. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als Parken und Abholen des Fahrzeugs ist nicht gestattet. Falls Schäden vom Kunden an seinem Fahrzeug entdeckt werden muss er dies beweisen wenn der Kunde der Meinung ist das bei Übergabe des Fahrzeugs keine Schäden vorhanden waren. Fraparker haftet nicht für Wertgegenstände die im Fahrzeug zurückgelassen werden. Fraparker haftet nicht bei Einparkhilfen.

Ein Gepäckstück und ein Handgepäckstück werden kostenlos befördert. Fraparker haftet nach gesetzlichen Bestimmungen für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hierzu zählen auch Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder der Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Abweichungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Langen. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Langen. Sofern einer der Vertragspatner kein allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat gilt Langen als Gerichtsstand. Auch im allgemeinen Gerichtsstand vom Gast kann Fraparker Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren anhängig machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein, sind dadurch Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.